
70 Jahre Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Bestandsaufnahme
70 Jahre Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Bestandsaufnahme
Am 24. Januar 1952 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“, das zwei Wochen später in Kraft trat.
Nunmehr konnten Arbeitnehmerinnen sechs Wochen vor und nach der Geburt bei voller Bezahlung zu Hause bleiben. Ein viermonatiger Kündigungsschutz nach der Geburt wurde des Weiteren eingeführt. Während der Schwangerschaft waren Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit verboten ebenso wie schwere körperliche Arbeiten.
Es gab zwar in der Folge mehrere Änderungen am Mutterschutzgesetz, aber den Kerngehalt hat der Gesetzgeber unangetastet gelassen und dieser gehört heute zum festen Bestandteil des Arbeitnehmerinnenschutzrechts, der nachstehend kurz dargestellt werden soll.
– § 3 MuSchG Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
– § 17 MuSchG Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung / Fehlgeburt (wenn nach der zwölften Schwangerschaftswoche)
– § 18 – 20 MuSchG Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Zunehmende Bedeutung – vor allem auch aufgrund der aktuellen Corona-Situation – gewinnt das Beschäftigungsverbot.
§ 16 MuSchG regelt, dass ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen darf, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei der Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (Ärztliches Beschäftigungsverbot).
Neben diesem ärztlichen Beschäftigungsverbot haben vor allem während der aktuellen Corona-Situation viele Arbeitgeber vom betrieblichen Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG Gebrauch gemacht.
Danach gilt, dass bei unverantwortbaren Gefährdungen, denen nicht durch andere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, der Arbeitgeber die schwangere / stillende Frau nicht beschäftigen darf.
👉 Fazit: Stand früher der Schutz vor körperlich schwerer Arbeit sowie Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit im Vordergrund, betrachtet das MuSchG heute die Gesundheit von Frau und Kind umfassender, vor allem auch in Bezug auf psychische Gefährdungslagen.