
Betriebsrat und Datenschutz – Quo vadis?
Die letzten beiden Wochen war es hier ruhig, weil Herr Rechtsanwalt Weinmann und Herr Rechtsanwalt Strahl auf Betriebsratsschulung waren. Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre vom 01.03. bis 31.05. statt, so auch in diesem Jahr (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Einige Betriebsratsgremium haben sich bereits konstituiert. Die neuen Mitglieder im Betriebsrat erhalten zumeist zeitnah dann eine erste Grundlagenschulung, um das erforderliche Grundlagenwissen für ihre Betriebsrats-Arbeit zu haben. Den angehenden Betriebsräten werden die Rechte und Pflichten, die mit diesem Ehrenamt einhergehen, nähergebracht. Auch Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten spielen eine Rolle.
Datenschutzrechtliche Fragen sind hingegen erst seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2019 (Az.: 1 ABR 51/17) verstärkt im Fokus bei Betriebsräten.
Warum?
§ 80 Abs. 2 BetrVG regelt den allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Das Bundesarbeitsgericht gewährt dem Betriebsrat den Auskunftsanspruch bei „sensitiven Daten im datenschutzrechtlichen Sinne“ nur, wenn „der Betriebsrat zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft“.
Kann der Arbeitgeber nun den Auskunftsanspruch ablehnen mit dem Argument, dass der Betriebsrat keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen hat?
Zumindest befürchtete das der Gesetzgeber, weswegen er mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz auch den § 79 a BetrVG schuf. In Satz 2 sieht die Regelung vor, dass der Arbeitgeber für den Betriebsrat der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.
Fazit:
Auf den ersten Blick trifft somit nunmehr den Arbeitgeber die Verantwortung, dass der Betriebsrat alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der § 79 a BetrVG mit Unionsrecht vereinbar ist. Der Betriebsrat ist deshalb gut beraten, ggf. selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen und einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Außerdem sollten Arbeitgeber und Betriebsrat im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) gemeinsam die Herausforderungen des Datenschutzrechts angehen.
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