
Betriebsratswahl im Umfeld des Crowdworkings
Betriebswahlen sind alle vier Jahre, das nächste Mal im kommenden Jahr in der Zeit vom 01.03.2022 bis 31.05.2022.
Bereits jetzt beschäftigte sich allerdings das Arbeitsgericht Berlin mit einer Betriebsratswahl im Umfeld des sog. Crowdworkings.
Vor Gericht ging der Arbeitgeber (hier: Fahrradlieferdienst Gorilla) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl im Unternehmen vor.
Zumindest erstinstanzlich scheiterte der Arbeitgeber mit diesem Begehren, jedoch kann dieser noch Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Begründung des erstinstanzlichen Gerichts:
Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist ein hohes Gut, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur gestoppt werden kann, wenn Fehler von solcher Art und Güte vorliegen, die eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bedingen, was nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlins vorliegend nicht gegeben ist. Ob andere Fehler zur Unwirksamkeit führen, ist einem Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl vorbehalten.
ArbG Berlin v. 17.11.2021, Az.: 3 BVGA 10332/21