
Corona und Urlaub – Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne?
Allen zunächst ein gutes und vor allem gesundes Jahr 2022.
Nicht nur in den täglichen Nachrichten ist Corona präsent, sondern auch die Rechtsprechung hat sich zunehmend mit coronaspezifischen Fragestellungen zu beschäftigen. Nachdem sich erst letztens das Bundesarbeitsgericht mit Urlaubsfragen im Rahmen von Kurzarbeit befasste, hat noch zum Jahresende hin das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (LAG Köln v. 16.12.2021, 2 Sa 488/21).
Im Mittelpunkt der Diskussion steht § 9 BUrlG, der eine Nachgewährung verfügt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Das LAG Köln stellt klar, dass eine Corona-Infektion nicht zugleich Arbeitsunfähigkeit bedeutet. Auch eine analoge Anwendung auf Fälle der Quarantäneanordnung zieht das Gericht nicht in Betracht.
Fazit: Die Infektion allein reicht nicht für Arbeitsunfähigkeit aus, diese muss gesondert festgestellt sein. Das LAG Köln hat jedoch die Revision zum BAG zugelassen. Es ist also damit zu rechnen, dass in der Sache noch eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht.
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