Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Crowdworking

Im Umfeld des sog. „Crowdworking“ hat das BAG nunmehr eine weitere Entscheidung getroffen, die inhaltlich wenig verwundert.

Das BAG hält fest, dass es erstens Aufgabe des Arbeitgebers ist, die notwendigen Betriebsmittel bereitzustellen und zweitens kann er diese Pflicht AGB-konform, nicht ohne Weiteres, also kompensationslos, auf die Arbeitnehmer:innen übertragen.

In der Folge muss der Arbeitgeber im konkreten Fall Fahrradkuriern ein Fahrrad nebst Smartphone bereitstellen.

Beitragsbild von KaiPilger auf Pixabay