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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Segen oder Fluch?

Zum Jahreswechsel hin hat der gute alte „gelbe Zettel“ ausgedient. Die Krankschreibung soll vom 01. Januar 2023 an voll elektronisch erfolgen.

Wie war die bisherige gesetzliche Regelung?

§ 5 Abs. 1 EFZG sah bislang vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigt. Daneben war vorgesehen, dass der Arbeitnehmer ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also den berühmt berüchtigten gelben Zettel, vorlegen muss.

Es gab also neben der Anzeigepflicht auch eine Vorlagepflicht ab dem vierten Tag der AU. Der Arbeitgeber war sogar berechtigt, eine Vorlage der AU-Bescheinigung früher zu verlangen.

Was hat sich zum 01. Januar 2023 geändert?

Das kommt darauf an, wen man frägt. Für privat Versicherte ändert sich nichts. Es bleibt bei den Regelungen wie aufgezeigt. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben hingegen zukünftig keine Vorlagepflicht mehr. Diese wird abgelöst durch eine Feststellungspflicht nach § 5 Abs. 1 a EFZG n.F. Nach Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit übermittelt der behandelnde Arzt die Daten der Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse, die dann eine elektronische Meldung für den Arbeitgeber generiert, die der Arbeitgeber ab 01. Januar 2023 verpflichtend abzurufen hat.

Einzig Ausnahme ist, wenn der behandelnde Arzt nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt. Dann verbleibt es wiederum auch für die gesetzlich Versicherte bei der bisherigen Regelung.

Erhalten bleibt der sozusagen der „gelbe Zettel“ mit Diagnosen für die Arbeitnehmer. Zu Beweiszwecken wird weiterhin eine solche ärztliche Bescheinigung an die Arbeitnehmer ausgehändigt.

Fazit

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist weder Segen noch Fluch, aber die Entlastung auf der einen Seite durch den vereinfachten elektronischen Abruf wird aufgehoben durch zukünftig notwendig werdende Differenzierung zwischen den einzelnen Fallgruppen. Früher gab es eine einheitliche Regelung für alle. Jetzt gibt es grob gesagt die Papierform für privat Versicherte und daneben das elektronische Verfahren für gesetzlich Versicherte.

Dieser Differenzierung müssen die Arbeitgeber zukünftig auch bei der Arbeitsvertragsgestaltung beachten.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass kein pauschaler Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch Arbeitgeber zulässig ist.

Beitragsbild von congerdesign on Pixabay