Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Die „Krux“ mit der Amtspflicht des Betriebsrats

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt ehrenamtlich. Sie sind Arbeitnehmer und Betriebsrat zugleich. Die Abgrenzung zwischen beiden Funktionen ist schwierig, wie auch die Praxis immer wieder zeigt. Bei einem Verstoß gegen Amtspflichten als Betriebsrat ist sowohl eine Abmahnung also auch jegliche Form der Kündigung unzulässig. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Mitglieds des Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Liegt nicht nur ein Verstoß gegen Amtspflichten, sondern zugleich gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor, kommt hingegen sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung in Betracht.
Zu beachten ist, dass Mitglieder des Betriebsrats nach § 15 Abs. 1 KSchG nur außerordentlich gekündigt werden können. Es muss sich also um einen Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis handeln, der als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dafür muss einerseits der Verstoß „an sich“ geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen, und andereseits muss nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar für den Arbeitgeber sein. Des Weiteren bedarf jede außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrat nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht Mannheim bejahte in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden, der die Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers behinderte (ArbG Mannheim v. 01.12.2021, Az.: 2 Ca 106/21). Gegen die Entscheidung ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 14 Sa 1/22) eingelegt.

Was war passiert?

Der Arbeitgeber wandte sich an den Betriebsrat mit der Bitte um Sachverhaltsaufklärung. Es bestand gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats der Verdacht des Lohnbetrugs. Diese hatte zwar gegenüber dem Betriebsrat Urlaubsabwesenheiten angegeben, aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung übersandte der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber die Abwesenheitsmeldungen des Betriebsratsmitglieds, die er jedoch zuvor inhaltlich veränderte hatte. Aus der Meldung „Urlaub, bitte nachladen“ machte er „bitte nachladen“. Als die Manipulation herauskam kündigte der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden außerordentlich. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Der Betriebsratsvorsitzende erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht in erster Instanz letztlich abwies.

Wie begründet das Arbeitsgericht seine Entscheidung?

Im Kern ging es um die Frage, ob die Manipulation der Abwesenheitsmeldungen auch ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist oder nur gegen Amtspflichten als Betriebsrat. Das Arbeitsgericht beurteilt die Pflichtverletzungen nicht als reine Amtspflichtverletzungen. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht auf jeweiligen Interessen und Rechtsgüter. Gegen diese allgemeine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis hat der Betriebsratsvorsitzende verstoßen, indem er die Manipulationen vorgenommen hat. Die Verstöße waren somit einer außerordentlichen Kündigung zugänglich, deren Rechtmäßigkeit das Gericht letztlich bejahte.

Fazit:

Die Abgrenzung zwischen Amtspflichtverletzung und arbeitsvertraglicher Pflichtenverletzung ist eine Gradwanderung, wie dieser doch sehr extreme Fall zeigt. Es bleibt abzuwarten, wie die zweite Instanz die Abgrenzung bewertet. Sollte die zweite Instanz zu einer reinen Amtspflichtverletzung kommen, dann wäre die Kündigung nicht rechtmäßig. Es bliebe nur das Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG übrig.

Beitragsbild vonFoto-Rabe on Pixabay