Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Erleichterte Betriebsratsgründung mit Mitteln des Strafrechts?

Passend zu den diesjährigen regulären Betriebsratswahlen vom 01.03. bis 31.05.2022 will der Bundesarbeitsminister die Gründung von Betriebsräten mit den Mitteln des Strafrechts erleichtern.

Bislang heißt es in § 119 BetrVG hierzu wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats (…) behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,

Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, (…) oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.“

Geplant ist nunmehr, dass kein Antrag mehr für die strafrechtliche Verfolgung erforderlich ist, sondern dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei Kenntnis von einem Sachverhalt Ermittlungen aufnimmt.

Fazit: Unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft in die Betriebe gehört, wird vermutlich die Kenntnis von einem Sachverhalt mit einem Antrag einhergehen. Darüber hinaus wird die Gesetzesänderung laut Tagesschau damit begründet, dass sich „viele aus Angst um den Job sich nicht trauen, die Behinderung einer Betriebsratsgründung zur Anzeige zu bringen“. Bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist dies nachvollziehbar, aber die Antragsberechtigung liegt bislang beim Gremium Betriebsrat und vor allem bei einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Zumindest hinsichtlich der Gewerkschaft trägt das Argument der Angst vor dem Jobverlust nicht.

Beitragsbild von Foto-Rabe auf Pixabay