Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Homeoffice – Ein Kurzüberblick

Derzeit befindet sich aufgrund der Corona-Pandemie gefühlt das ganze Land im Homeoffice. Die Heimarbeit hat enorm zugenommen und auch in Branchen Eingang gefunden, wo man sich dies zuvor nicht vorstellen konnte. Das Homeoffice ist aus unserer heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken.

Gesetzliche Regelungen gibt es jedoch nicht viele. Die Politik streitet seit Langem über die Etablierung eines Anspruchs auf Homeoffice. Was es derzeit gibt, ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 IfSG).

Diese Verpflichtung entfällt ab dem 20. März 2022 und soll dem Vernehmen nach nicht verlängert werden.

Also: Alle wieder zurück ins Büro? So weit wird es nicht kommen, aber sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind gut beraten, die Tätigkeit im Homeoffice auf eine vertragliche Grundlage zu stellen.

Bereits an anderer Stelle thematisierten wir den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice.

Nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.

Zu regeln ist vertraglich Folgendes:

– Ausschließliche oder alternierende Homeoffice-Tätigkeit
– Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit
– Arbeitszeiten, vor allem telefonische Erreichbarkeit im Homeoffice und Arbeitszeitdokumentation
– Arbeitsmittel, Nutzung privater Arbeitsmittel
– Aufwendungsersatz
– Geeignetheit der außerbetrieblichen Arbeitsstätte nebst Gefährdungsbeurteilung und Zugangsrecht des Arbeitgebers
– Datenschutz
– Haftung

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Wichtig ist die Festlegung, wann und unter welchen Voraussetzungen die Homeoffice-Tätigkeit endet.

Praktische Umsetzung: Die Homeoffice-Tätigkeit sollte in einem abgeschlossenen Raum mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz ausgeübt werden. Bei der Arbeitszeiterfassung sind elektronische Dokumentationssysteme sinnvoll. So besteht auf beiden Seiten ein besserer Überblick über die geleisteten Stunden, was der Entgrenzung der Arbeit entgegenwirkt. Es sollten außerdem Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit festgelegt werden.

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