
Kurzarbeit und Erholungsurlaub – Neues aus Erfurt!
Die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erholungsurlaub in den letzten Jahren ist um zwei Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit reicher.
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit Urlaubsfragen im Zusammenhang mit Kurzarbeit, der bei der arbeitsmarktpolitischen Bewältigung der Corona-Pandemie eine besondere Rolle zukommt.
Fragestellung war dabei wie folgt:
Rechtfertigt ein kurzarbeitsbedingter Ausfall von Arbeitstagen eine Neuberechnung des Erholungsurlaubs?
Nach Auffassung des BAG ergibt sich weder aus nationalen noch unionsrechtlichen Vorgaben, dass diese Ausfallzeiten wie urlaubsrechtliche Arbeitstage zu behandeln sind.
Dies gilt sowohl bei einzelvertraglicher Vereinbarung von Kurzarbeit als auch durch Betriebsvereinbarung.
Fazit: Neuberechnung zulässig.
BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21; BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 234/21