
Luxemburg mischt das Urlaubsrecht weiter auf!
Der Urlaub ist vorbei und sofort wieder auf unserer Agenda, aber dieses Mal in rechtlicher Hinsicht. Die Überschrift ist provokant, allerdings lässt der EuGH das deutsches Urlaubsrecht tatsächlich in den letzten Jahren nicht zur Ruhe kommen.
Von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht ist nicht mehr viel übrig. Das Unionsrecht spielt vor allem im Urlaubsrecht mittlerweile eine überragende Rolle. In zahlreichen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH in den letzten Jahren maßgeblich Einfluss auf das Urlaubsrecht genommen.
Allgemein anerkannt ist mittlerweile, dass bei arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern der Urlaub erst nach 15 Monaten verfällt. Auch die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruch ist anerkannt. Zu einem größeren Aufschrei hatten zuletzt die Hinweis – und Obliegenheitspflichten für Arbeitgeber geführt, die der EuGH statuiert hat.
Bislang nicht entschieden war, wie das Verhältnis von Urlaub und Verjährung (§§ 195, 199 BGB) ist.
Mit Entscheidung vom 22.09.2022 (Az.: C-120/21) hat der EuGH sich für den Urlaub und gegen die Verjährung ausgesprochen.
Wie war der Fall?
Eine Arbeitnehmerin klagte auf Abgeltung ihres Urlaubs für die Zeit von 2013 bis 2017. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung (§ 195 BGB), allerdings hatte er die Arbeitnehmerin zuvor nicht darauf hingewiesen, dass der Urlaub erlischt, wenn sie diesen nicht nimmt. Er hat die Arbeitnehmerin außerdem nicht dazu aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen. Die Urlaubseinbringung war wegen der hohen Arbeitsbelastung der Arbeitnehmerin schwierig.
Was sagt das BAG?
Das BAG teilte mit, dass der Urlaub eigentlich nicht erloschen ist, da der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Obliegenheitspflichten nicht nachgekommen ist. Zur Frage, ob die Einrede der Verjährung daran etwas ändert, hat das BAG dann den EuGH angerufen.
Wie entschied nunmehr der EuGH?
Dieser entschied nun, dass eine nationale Verjährungsvorschrift von drei Jahren nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese auch dann eine Verjährung vorsieht, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist.
Fazit:
Es bleibt spannend im Urlaubsrecht. Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie in Zukunft noch mehr als bislang darauf achten, dass sie ihren Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten beim Urlaub entsprechen.