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Mitbestimmung des Personalrats bei „social media“

In Zeiten von Fachkräftemangel werden digitale Plattformen auch für den öffentlichen Dienst immer wichtiger, um für sich zu werben. Ob dabei auch der jeweilige Personalrat einzubinden ist, damit beschäftigte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Wie war der Sachverhalt?

Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war der gemeinsame Auftritt von Rentenversicherungsträgern, um Fachkräfte zu finden, auf Facebook etc., wo die Nutzerinnen und Nutzer Kommentare einstellen konnten. Soweit so gut, jedoch pochte der Personalrat auf eine Beteiligung, da es sich bei sozialen Medien mit Kommentarfunktion nach Meinung des Personalrats um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt. Das Verwaltungsgericht gab dem Personalrat recht; das Oberverwaltungsgericht verneinte hingegen ein Mitbestimmungsrecht.

Rechtliche Einordnung

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung werden auf Dienststelleneben Personalräte gebildet (§ 13 BPersVG). Die Einzelheiten sind auf Bundesebene im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt, das hier Anwendung fand.

Zur Mitbestimmung des Personalrats enthält § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG folgende Regelung:

„Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über

Nr. 21: Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.“

BVerwG:

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, dass ein Mitbestimmungsrecht bei sozialen Medien mit Kommentarfunktion abhängig von den Umständen des Einzelfalls einschlägig sein kann, wenn die Gefahr einer Überwachung der Beschäftigten droht. Zur weiteren Ermittlung der Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass bereits die Speicherung der Kommentare zur Überwachung geeignet sein kann. Maßgeblich ist, welche Zielsetzung die Kommentare haben. Wenn diese objektiv auf die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens von Beschäftigten ausgerichtet sind, dann handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Überwachungsmaßnahme. Um dies herauszufinden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei Ausgangspunkt das jeweilige hinter dem Auftritt in den sozialen Medien stehende Konzept ist.

Fazit:

Wie so oft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Um Streit vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Dienstelle bei Einrichtung und Anwendung von sozialen Medien das eigene Konzept kritisch auf die Eignung einer Überwachung prüft und bei Zweifeln frühzeitig den Personalrat einbindet.

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 34/2023 vom 04.05.2023

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