
Störung oder Behinderung von Betriebsratsarbeit – Kluge Idee?
Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen: Nein!
Wir hatten bereits an anderer Stellen in diesem Blog erörtert, dass mit den Mitteln des Strafrechts stärker gegen die Behinderung oder Störung der Tätigkeit von Betriebsräten vorgegangen werden soll. Beabsichtigt ist, dass die Vorschrift des § 119 BetrVG von einem Antrags- in ein Amtsdelikt umgewandelt wird.
Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nicht wie bisher nur auf Antrag tätig wird, sondern von Amts wegen ermitteln kann, wo ggf. Betriebsräte in ihrer Arbeit behindert oder gestört werden.
In einem Fall aus Nürnberg kam § 119 BetrVG nunmehr zur Anwendung.
Was war passiert?
Die Gewerkschaft Verdi zeigte eine H&M-Filialleiterin an. Hintergrund war, dass die H&M-Filialleiterin einer Mitarbeiterin, die gleichzeitig Betriebsrätin war, Sonderaufgaben nebst Zulage strich. Aus der Presse ist zu entnehmen, dass bei der Streichung die Worte gefallen sind: „Du frönst anderen Leidenschaften.“
Das Amtsgericht Nürnberg erließ einen Strafbefehl gegen die H&M-Filialleiterin zur Zahlung einer Geldstrafe. Den Einspruch nahm die Filialleiterin in der Hauptverhandlung zurück und akzeptierte den Strafbefehl.
Quelle: H&M-Filialleiterin erhält Geldstrafe, BR24
Wie ist das Verfahren rechtlich einzuordnen?
Das Verfahren ist im Kontext des § 119 BetrVG zu sehen. Dieser bestimmt in § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, dass derjenige, der die Tätigkeit des Betriebsrats behindert oder stört mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. § 119 Abs. 2 BetrVG legt fest, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Antragsberechtigt ist auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Erste Erkenntnis ist also, dass Verdi als Dienstleistungsgewerkschaft antragsberechtigt war und den Stein sozusagen ins Laufen bringen konnte. Unterstellt man des Weiteren, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Presse berichtet, kann darin durchaus eine Benachteiligung des Betriebsrats gesehen werden, sodass die Verhängung der Geldstrafe nicht zu beanstanden ist.
Fazit:
Bereits jetzt ist § 119 BetrVG ein „scharfes Schwert“, wenn die Betriebsparteien oder eine Gewerkschaft einen Antrag stellen. Dass dies in der Praxis durchaus vorkommt, zeigt obenstehender Fall. Es kann also bezweifelt werden, ob es die Verschärfung im Hinblick auf eine Amtsermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft bei diesem Delikt braucht.
Foto vonmanfredrichter on Pixabay