Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Teilweise Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug)!

Pandemie und Kurzarbeitergeld (Kug) werden immer wieder in einem Atemzug genannt. Die pandemiebedingten Einschränkungen im Alltag wie Lockdowns, Maskenpflicht etc. machten wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen durch den Staat zur Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich. Mit dem Auslaufen dieser pandemiebedingten Einschränkungen war deshalb erwartet worden, dass auch die Stützungsmaßnahmen wie die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld zum 30.06.2022 enden.

Mit dem Krieg in der Ukraine und der Störung von weltweiten Lieferketten bewegt sich die Wirtschaft allerding weiterhin in unsicherem Fahrwasser.

Was macht der Gesetzgeber?

Mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) vom 23.06.2022 verlängert der Gesetzgeber nun § 421c Abs. 4 Satz 1 SGB III bis einschließlich 30.09.2022.

Die Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit in § 421c SGB III

§ 421c SGB III regelte bis einschließlich 30.06.2022 vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit wie den höheren Leistungssatz, die längere Bezugsdauer, die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern, die herabgesetzter Mindestquote und die Streichung des Erfordernisses des vorrangigen Abbaus von Minusstunden.

Was gilt fort?

§ 96 SGB III verlangt, dass ein Drittel der Arbeitnehmer im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind.

§ 421c Abs. 4 SGB III setzt den Betroffenheitsgrad auf 10 % herab. Gleichzeitig ordnet die Sonderregelung an, dass ein vorrangiger Abbau von Minusstunden nicht zu erfolgen braucht.

Diese beiden Sonderregelungen verlängert der Gesetzgeber nun bis einschließlich 30.09.2022. Die übrigen Regelungen in § 421c SGB III, die bis 30.06.2022 befristet waren, lässt er hingegen auslaufen.

Fazit:

Das Kurzarbeitergeld (Kug) hat sich in der Krise bewährt. Es ist gut, dass der Gesetzgeber der veränderten gesamtwirtschaftlichen Lage durch den Ukraine-Krieg, gestörte Lieferketten, Inflation etc. Rechnung trägt und zumindest die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitegeld (Kug) zunächst beibehält. Inwieweit ein verändertes Pandemiegeschehen im Herbst weiterhin Anpassungsbedarf hervorruft, bleibt abzuwarten.

Beitragsbild vonJhonatan_Perez on Pixabay