Weinmann Götz Strahl

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Wesentliches Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden – Lohngleichheit neu gedacht?

An anderer Stelle haben wir uns bereits mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungsplicht von im Rettungsdienst tätigen Notärzten beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung war der Rettungsdienst nunmehr auch Thema beim Bundesarbeitsgericht.

Insoweit ging es nicht um die Sozialversicherungspflicht, sondern um die Gewährleistung von Lohngleichheit. Diesmal nicht im Zusammenhang mit dem sog. „gender pay gap“ zwischen Männern und Frauen, sondern zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten.

Wie war der Sachverhalt?

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Der beklagte Arbeitgeber, ein Rettungszweckverband, beschäftigte sog. hauptamtliche und nebenamtliche Rettungsassistenten. Im Gegensatz zu den Hauptamtliche, denen er einen Stundesatz von 17,00 € brutto zahlte, erhielte die Nebenamtlichen nur einen Stundensatz von 12,00 € brutto. Der Arbeitgeber begründet die Differenzierung mit einem erhöhten Planungsaufwand bei sog. nebenamtlichen Rettungsassistenten, denen er die Dienste nicht zuwies, sondern die angebotenen Dienste annehmen konnten oder nicht. Zu erwähnen ist noch, dass die sog. nebenamtlichen Rettungsassistenten die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbrachten.

Wie ist die rechtliche Ausgangslage?

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der sog. nebenamtlichen Rettungsassistenten um ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

§ 4 TzBfG regelt das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften.
Dort heißt es wie folgt:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“

Für eine Ungleichbehandlung braucht es also sachliche Gründe.

Was sagt das BAG?

Das BAG sieht in dem erhöhten Planungsaufwand des Arbeitgebers keinen sachlichen Grund, der eine Ungleichbehandlung beim Lohn rechtfertigt. Die sog. nebenamtlichen Rettungsassistenten haben deshalb Anspruch auf einen Stundelohn von der Höhe her wie hauptamtliche Rettungsassistenten.

Fazit:

Der alte Grundsatz das wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf, hat weiterhin Gültigkeit, wie das BAG in dieser aktuellen Entscheidung wieder einmal hervorgehoben hat.

Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht vom 18.01.2023 (Nr. 3/23 – Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung)

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