
Urlaub bei Beamten – Auswirkungen der Urlaubs-Rechtsprechung des EuGH?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) war in den letzten Jahren geprägt durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof. Im deutschen Urlaubsrecht blieb kein Stein auf dem anderen. In keinem Teilbereich des Arbeitsrechts ist der unionsrechtliche Einfluss so spürbar wie im Urlaubsrecht.
Deswegen verwundert es, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Urlaub von Beamtinnen und Beamten selten sind.
Umso interessanter ist deshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.05.2022 durch Gerichtsbescheid (Az.: VG 28 K 563.19), die sich mit dem Urlaub von Beamtinnen und Beamten auseinandersetzt.
Was war passiert?
Die Erben einer verstorbenen Beamtin des Landes Berlins machten einen Urlaubsabgeltungsanspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend. Sie argumentierten, dass die Beamtin bis zu ihrem Tod dienstunfähig war, weswegen der angesammelte Urlaub von insgesamt 64 Tagen finanziell abzugelten ist. Der Abgeltungsanspruch ist insoweit auf die Erben übergegangen. Das Land gewährte hingegen eine finanzielle Abgeltung nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub (im konkreten Fall 46 Tage). Daneben war zwischen den Parteien auch noch die Abgeltung von Überstunden streitig.
Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?
Kurz gesagt: Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Warum?
Zwar hat das Gericht den Erben insoweit recht gegeben, als dass der finanzielle Abgeltungsanspruch übergeht, aber dieser ist im Ergebnis gedeckelt. Die Unionsrichtlinie zum Urlaub 2003/88/EG gewährleistet nur einen Mindestschutz. Die Mitgliedstaaten sind für darüber hinaus gewährten Urlaub nicht zur Abgeltung verpflichtet, meint das Gericht. Es fehlt deshalb bereits an einer Anspruchsgrundlage. Die Abgeltung von Überstunden scheitert darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts an der fehlenden Anordnung durch den Dienstherrn.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Entscheidung vielleicht den Auftakt zu weiteren Entscheidungen zu Urlaub und Überstunden von Beamtinnen und Beamten darstellt.
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