Weinmann Götz Strahl

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Arbeitslosmeldung? Jetzt auch elektronisch!

Arbeitslosmeldung? Jetzt auch elektronisch!

Zum 01. Januar 2022 hat der Gesetzgeber § 141 SGB III wie folgt neu gefasst:

„Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.“

Damit ist es zukünftig möglich, sich elektronisch arbeitslos zu melden. Zuvor war nur die persönliche Meldung zulässig. Voraussetzung ist jedoch die Nutzung der elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises.

Von der Arbeitslosmeldung ist die Arbeitsuchendmeldung (§ 38 SGB III) zu unterscheiden, wo auch bislang kein Persönlichkeitserfordernis bestand.

Fazit: In der Praxis wird sich kaum etwas ändern. Die persönliche Arbeitslosmeldung wird die Regel bleiben, da fast niemand die elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises nutzt bzw. freigeschaltet hat. Die Intention des Gesetzgebers ist lobenswert, aber praktisch wird die elektronische Arbeitslosmeldung keine Rolle spielen.

Beitragsbild von kalhh on Pixabay