
Elterngeld und Arbeitslosigkeit bei Schwangeren!
Wer Anspruch auf Elterngeld hat bestimmt § 1 BEEG.
Die Höhe des Elterngelds ist in § 2 BEEG wie folgt festgelegt:
– maximal 1.800 € (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG)
– mindestens 300 € (§ 2 Abs. 4 BEEG)
Die konkrete Höhe errechnet sich aus grundsätzlich aus 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt. Als Bemessungszeitraum wird herangezogen die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG).
Zeiten der Krankheit der Mutter wegen der Schwangerschaft werden ausgeklammert (§ 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG).
Auseinanderzusetzen hatte sich die Rechtsprechung nun mit der Konstellation von Arbeitslosigkeit der Mutter wegen der Schwangerschaft.
Eine gesetzliche Regelung fehlt.
Konkret ging es um eine Kameraassistentin, die wegen der Schwangerschaft arbeitslos wurde, weil sie ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Wegen der üblichen Verträge in der Branche, die nur jeweils für einen Auftrag gelten, bestand für die Kameraassistentin kein Schutz.
Die Elterngeldbehörde berechnete das Elterngeld unter Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit der Mutter. Für diese Zeit berücksichtigte die Elterngeldbehörde kein Einkommen der Mutter.
Folge: Die Mutter erhält ein niedrigeres Elterngeld.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 24.01.2022 (Az.: L 2 EG 4/20) wandte das Gericht § 2 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG, also Zeiten der Krankheit der Mutter wegen der Schwangerschaft, analog auf Zeiten der Arbeitslosigkeit der Mutter wegen der Schwangerschaft an.
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