
Konzern-, Gesamt-, Betriebsrat – Wer ist zuständig?
Des Öfteren erhalten wir bei Schulungen von Betriebsräten die Frage nach der Zuständigkeit.
Gesetzliche Regelungen
Gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 50 BetrVG und § 58 BetrVG.
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats regelt § 50 BetrVG wie folgt:
„Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.“
Ähnlich ist in § 58 BetrVG die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats geregelt.
„Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.“
Die Grundsätze
Soweit so gut. Es gibt also kein Über- oder Unterverordnungsverhältnis zwischen den einzelnen Gremienebenen. Zuständig ist immer das Gremium, welches sozusagen näher dran ist. Das ist meistens der örtliche Betriebsrat; außer bei Angelegenheit, die verkürzt gesagt das Unternehmen oder den Konzern in seiner Gesamtheit betreffen. Der Gesamtbetriebsrat kann außerdem von den einzelnen Betriebsräten zur Behandlung einer Angelegenheit beauftragt werden und die einzelnen Gesamtbetriebsräte können den Konzernbetriebsrat beauftragen.
Praxisprobleme
Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten, die auch das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
So in einem Fall, wo es um die unternehmensweite Nutzung von Microsoft Office 365 ging (BAG v. 08.03.2022, Az.: 1 ABR 20/21).
Die Zuständigkeit war streitig zwischen einem örtlichen Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber beabsichtigte die unternehmensweite Einführung von Microsoft Office 365 in Form einer zentralen Administration mit einem einheitlichen Mandanten und einer einheitlichen Cloud, in der die erstellen und erhobenen Daten gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte der Einführung zu. Der örtliche Betriebsrat pochte nun auf sein Mitbestimmungsrecht. Er brachte vor, dass für eine einheitliche Regelung keine zwingende technische Notwendigkeit besteht. Des Weiteren könnten in jedem Fall einzelne Module auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Daneben können einzelne Module auch ohne Cloud genutzt werden.
Wie beurteilte das BAG die Zuständigkeit?
Das BAG bejahte zunächst ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Bei der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365 handelt es sich um eine technische Einrichtung im Sinne der Mitbestimmungsvorschrift, da die erstellten und erhobenen Daten die Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer ermöglichen.
Zuständig für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts ist nach Auffassung des BAGs der Gesamtbetriebsrat.
Zwar führt das oberste Arbeitsgericht aus, dass grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig ist, aber dies gilt nicht, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die mehrere Betriebe betrifft und ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensweite oder betriebsübergreifende Regelung besteht.
Zwingendes Erfordernis
Das BAG misst dem Begriff „zwingendes Erfordernis“ besondere Bedeutung zu. Es kommt nicht auf den Wunsch des Arbeitgebers an, sondern entscheidend sind die Gegebenheiten im Einzelfall.
Kurz gesagt sieht das BAG in der zentralen Administration über eine einheitliche Cloud und Mandanten und damit in der zentralen Überwachungsmöglichkeit das maßgebliche technisch zwingende Erfordernis für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Einer Zuständigkeitsaufspaltung erteilt das BAG eine klare Absage.
Fazit
Nicht immer sind die Kompetenzen zwischen den einzelnen BR-Gremien klar abgegrenzt, sodass mitunter auch Zuständigkeitsstreitigkeiten die Gerichte beschäftigen.
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