Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Viele haben davon schon gehört, haben sogar oft vorgefertigte Formulare ausgefüllt, aber die Wenigsten wissen, was sie da eigentlich ausgefüllt und unterschrieben haben.

Wir wollen deshalb eine kurze Einordnung vornehmen. Ausgangspunkt ist das im Jahr 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz, was das vormalige Vormundschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft hat.

Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen bestellt, wenn ein Erwachsener wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Hat der Erwachsene hingegen einen Bevollmächtigten, der die Angelegenheit genauso gut erledigen kann, dann ist eine Betreuerbestellung nicht zulässig.

Dies ermöglicht bereits eine Abgrenzung.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist nichts anderes als eine rechtgeschäftliche Bevollmächtigung für bestimmte Bereiche. Der Unterschied zu anderen Arten von Vollmachten ist, dass die Vorsorgevollmacht zumeist die umfassende Vertretung in vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ermöglicht. Im Gegensatz zur Betreuerbestellung kann der Vollmachtgeber frei entscheiden, wen er bevollmächtigen will.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung trägt dagegen dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber geregelt hat, dass das Betreuungsgericht bei der Betreuerbestellung die Wünsche des Betreuten für die Person des Betreuers zu berücksichtigen hat (§ 1897 Abs. 4 BGB). Es wird also verfügt, wen man sich als Betreuer wünscht oder eben nicht. Eine Betreuungsverfügung bedarf es eigentlich nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht existiert. Es werden jedoch oft Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zusammen erstellt. Der Grund ist, dass man sich gegen den Fall absichern will, dass die Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen nicht zum Tragen kommt. Mit der Betreuungsverfügung will man dann zumindest bei der Auswahl des Betreuers mitreden.

Patientenverfügung (§ 1901a BGB)

Abzugrenzen von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung. Diese schafft Vorgaben zumeist für den Bevollmächtigten/Betreuer, wie dieser sich bei bestimmten ärztlichen Behandlungsangeboten (z.B. Ernährung über Magensonde etc.) verhalten soll. Grundvoraussetzung ist, dass die Person, die behandelt werden soll, einwilligungsunfähig ist, also nicht mehr selbst entscheiden kann. Die Patientenverfügung stärkt das Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen am Lebensende.

Unsere Empfehlung

Formulare sind schnell unterschrieben. Man sollte sich jedoch vorher genau informieren und individuell festlegen, was man will und was nicht. Vor allem im Bereich der Patientenverfügung gibt es nicht den einen richtigen Weg. Es kann sogar sein, dass man im Rahmen des Entscheidungsprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass es einer Patientenverfügung nicht oder derzeit nicht bedarf. Gleiches gilt für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Dies fängt an bei der Frage, wer bevollmächtigt oder benannt werden soll bis zu der Frage, über was der Bevollmächtigte alles entscheiden darf. Man sollte das für sich abwägen und sich ggf. professionelle Hilfe holen.

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