
Wie war das noch einmal mit dem Elterngeld und dem Weihnachtsgeld?
Die Berechnung des Elterngeldes ist eine Kunst für sich. Oft sind sich Eltern unsicher, ob jetzt das oder jenes anzurechnen ist oder nicht.
Die Weihnachtszeit liegt erst kurz zurück und nicht wenige sich im Elterngeldbezug befindliche Eltern werden sich fragen, wie es sich jetzt mit dem ausgezahlten Weihnachtsgeld und dem Elterngeld verhält.
Was sagt das Gesetz?
Die gesetzlichen Regelungen und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht wirklich zu durschauen.
§§ 1 – 4 BEEG regelt das Elterngeld abschließend, wobei § 2 c BEEG sich mit dem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (also wenn ich angestellt bin) beschäftigt.
Auszugsweise heißt es dort wie folgt:
„Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. 4Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.“
Einfacher:
Sonstige Bezüge laut Lohnsteuerrecht sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigten.
Welche sonstigen Bezüge sind gemeint?
Klassische Beispiele sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Was bedeutet das?
Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann ich anrechnungsfrei neben dem Elterngeld erhalten.
Das Bundessozialgericht hat dies im Jahr 2018 bei einer speziellen Konstellation bestätigt.
Das BSG (Az.: B 10 EG 8/16 R) stellte damals fest, dass „anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld auch dann nicht reduzieren, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.“
Fazit:
Eltern können aufatmen. Das Weihnachtsgeld ist anrechnungsfrei. Wenn sie eines erhalten, dann „on top“ auf das Elterngeld drauf.
Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 08.03.2018 (Nr. 11/2018)