Weinmann Götz Strahl

Rechtsanwaltskanzlei

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Wohngeld und Heizkostenzuschuss!

Die Energiepreise erreichen immer neue Höchstwerte. Vor allem für Geringverdiener wird heizen im Winter immer mehr zum Luxus. Um gegenzusteuern, hat der Gesetzgeber einen Heizkostenzuschuss beschlossen, der als Ergänzung zum Wohngeld gezahlt werden soll und voraussichtliche am 01. Juni 2022 in Kraft tritt.

Zweck des Wohngeldes ist die Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnraum (§ 1 WoGG).

Gewährt wird Wohngeld nur auf Antrag (§ 22 WoGG) für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten (§ 25 WoGG).

Wer bekommt Wohngeld?

Verkürzt gesagt jede natürliche Person die selbstgenutzten Wohnraum gemietet hat und bei der Wohngeld nicht ausgeschlossen ist. Die konkrete Berechnung der Höhe des Wohngeldes richtet sich nach § 19 WoGG.

Ausschluss von Wohngeld? Vor allem Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG)

Fazit: Das Arbeitslosengeld II schließt Wohngeld aus.

Bezieher von Arbeitslosengeld II können also auch den Heizkostenzuschuss nicht erhalten, den der Gesetzgeber beschlossen hat, da Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Person von Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld erhalten hat, mindestens für einen Monat.

Der Zuschuss beträgt pauschal und einmalig 115 €.

Bezieher von Wohngeld und Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld erhalten, bekommen den Zuschuss automatisch.

Auf Antrag bekommen den Zuschuss Bezieher von BAföG oder Aufstiegs-BAföG.

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