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Neues von der Unfallversicherung im Homeoffice

Vor nicht allzu langer Zeit hatte das Bundessozialgericht noch zur alten Rechtslage mit Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R, entschieden, dass der unmittelbare Weg im Homeoffice vom Bett zum Schreibtisch versichert ist und einen Arbeitsunfall bei einem Sturz auf diesem Weg i.S.d. § 8 SGB VII bejaht.

Zwischenzeitlich hat dann auch der Gesetzgeber reagiert und den § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII (Arbeitsunfall) wie folgt ergänzt:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Damit war klar, dass Unfallversicherungsschutz auch bei hybriden Arbeitsformen besteht.

Jüngst hatte sich das Bundessozialgericht nunmehr mit einer explosiven Geschichte im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit zu beschäftigen (BSG vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R).

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts war ein bei der Berufsgenossenschaft versicherter selbständiger Busunternehmer, der zu Hause einen Homeoffice-Arbeitsplatz unterhielt. Am besagten Unfalltag arbeitete der Busunternehmer an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer, als er feststellte, dass die Heizkörper im Haus kalt sind. Er begab sich daraufhin in den Keller, um den Heizkessel zu überprüfen. Dabei kam es zu einer Verpuffung, die bei ihm eine schwere Augenverletzung verursachte.

Rechtliche Einordnung

Die Vorinstanzen hatten einen Arbeitsunfall noch abgelehnt. Das Bundessozialgericht stellt nunmehr darauf ab, dass die Überprüfung des Heizkessels auch dazu diente, den häuslichen Arbeitsplatz mit Wärme zu versorgen.

Die Tätigkeit war somit „unternehmensdienlich“.

In der Folge bejahte das Bundessozialgericht einen Arbeitsunfall.

Fazit

Zum wiederholten Mal hat das Bundessozialgericht den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice gestärkt. Durch die Zunahme der Arbeit im Homeoffice rückt verstärkt der häusliche Arbeitsplatz und der Unfallversicherungsschutz in den Fokus der Rechtsprechung.

 
Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht Nr. 11, Ausgabejahr 2024, Datum: 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21 R

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