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Betriebsratsschulungen bald nur noch online?

Ganz soweit ist es tatsächlich noch nicht, aber bei einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2024 (Az. 7 ABR 8/23) dürften die Richterinnen und Richter sich sicherlich insgeheim diese Frage gestellt haben.

Sachverhalt

Geklagt hatte die Personalvertretung einer Fluggesellschaft. Zwei ihrer Mitglieder nahmen an mehreren Tagen an einer Grundlagenschulung für das Betriebsverfassungsrecht teil. Der Arbeitgeber übernahm zwar die Kosten für das Seminar, verweigerte jedoch die Kostenübernahme für die Verpflegungs- und Übernachtungskosten mit Verweis auf ein inhaltsgleiches Webinar des Anbieters, wo diese Kosten nicht angefallen wären.

Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben der klagenden Personalvertretung Recht.

Rechtsgrundlagen

§ 37 BetrVG regelt nicht nur, dass Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, sondern auch den Anspruch auf Schulung.

Zentrale Vorschrift ist dabei § 37 Abs. 6 BetrVG, welcher den Schulungsanspruch des Betriebsrats regelt. Es handelt sich um einen Anspruch des Gremiums, welches festlegen muss, welche Mitglieder, an welcher Schulung, wann und wo teilnehmen sollen.

Es muss sich um „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen handeln, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Bundesarbeitsgericht

Zwischen den Parteien war letztlich die Wahl des Schulungsformats streitig. Das Bundesarbeitsgericht betont in diesem Zusammenhang den „Beurteilungsspielraum“ des Betriebsrats, der grundsätzlich auch die Frage nach dem Schulungsformat erfasst. Der Betriebsrat muss sich also vom Arbeitgeber nicht auf das kostengünstigere Webinar verweisen lassen. Es obliegt seinem Spielraum zu entscheiden, ob er ein Mitglied auf ein Präsenzseminar oder Webinar entsendet. Der Arbeitgeber hatte also hier auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen.

Fazit

Nur weil online möglich ist, muss es nicht immer online sein. So oder so ähnlich lässt sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zusammenfassen. Es ist gut, dass das Bundesarbeitsgericht den „Beurteilungsspielraum“ des Betriebsrats in dieser Frage gestärkt hat. Sowohl Webinare als auch Präsenzseminare haben ihre Berechtigung und der Betriebsrat sollte von Fall zu Fall entscheiden können, welcher Art von Schulungsformat das Richtige ist.

 
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 5/24 vom 07.02.2024

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