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Kein Schadenersatz bei verspäteter Reaktivierung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines vorzeitigen Ruhestandsbeamten

Das Beamtenrecht, eines unserer Tätigkeitsfelder, war bisher beitragsmäßig etwas weniger abgedeckt. Das soll sich ab sofort ändern. Einen ersten Aufschlag machen wir mit der Besprechung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen November (BVerwG vom 15.11.2022; Az.: 2 C 4.21).

Maßgebliche Rechtsvorschrift

Thematisch ist die Entscheidung im Beamtenstatusgesetz anzusiedeln, genauer gesagt bei § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz („Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“).

Dort heißt es wie folgt:

„Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“

Sachverhalt

Konkret berief sich ein vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensionierter Studiendirektor auf die Vorschrift, dessen Dienstfähigkeit nach amtsärztlichen Gutachten wiederhergestellt war. Die Reaktivierung durch den Dienstherrn dauert jedoch dann bis zu sieben Monate. Für diese Zeit machte er dann Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn in Höhe der Differenz zwischen Ruhestandsbezügen und Besoldung geltend.

Vorinstanzlich blieb sein Klagebegehren erfolglos (VG Berlin v. 14.06.2019, Az.: 26 K 306.16; OVG Berlin-Brandenburg v. 15.04.2021, Az.: 4 B 10.19)

Urteil des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht sprang zwar dem Studiendirektor insoweit zur Seite, als dass das Hinausschieben der Reaktivierung durch den Dienstherrn unzulässig ist. Der Dienstherr hat nur zu prüfen, ob es eine „zumutbare Verwendungsmöglichkeit“ gibt. Es geht hingegen nicht darum, dass der Dienstherr einen Dienstposten entsprechend des Statusamtes des Beamten findet. Im Ergebnis lehnte das Bundesverwaltungsgericht dann aber eine Schadensersatzanspruch ab und verneinte ein schuldhaftes Handeln des Dienstherrn.

Fazit

Soweit zu gehen, einen Schadenersatzanspruch zuzusprechen wollte das Bundesverwaltungsgericht sichtlich nicht, aber es hat zumindest den zeitlichen Spielraum des Dienstherrn bei Reaktivierungen eingeschränkt.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 68/2022 vom 15.11.2022

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