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Die Angst vor dem Gutachter – Hinzuziehung einer Vertrauensperson möglich?

Des Öfteren erhalten wir von Mandantinnen und Mandanten die Frage, ob sie jemanden zum Begutachtungstermin mitnehmen können. Bislang war dies soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Jetzt hatte aber das Bundessozialgericht einen Fall vorliegen und hat die Frage rechtlich eingeordnet (BSG v. 27.10.2022, Az.: B 9 SB 1/20 R).

Wie war der Sachverhalt?

In der Sache ging es um die Herabsetzung eines Grads der Behinderung von 50 auf 30, die bereits gerichtlich streitig war. Das Sozialgericht erließ einen Beweisbeschluss und beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 SGG. Beim Begutachtungstermin bestand dann der Kläger darauf, dass seine Tochter oder sein Sohn anwesend ist Der Gutachter lehnte daraufhin die Begutachtung ab. Dem Kläger wurde der Vorwurf der Beweisvereitelung gemacht.

Was sagt nun das Bundessozialgericht?

Das höchste Sozialgericht geht zunächst vom Grundsatz aus, dass die Hinzuziehung einer Vertrauensperson den Beteiligten freistehe.

Eine Ausnahme macht das Gericht aber, wenn die Aufrechterhaltung einer wirksamen und funktionsfähigen Rechtspflege gefährdet ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn es ansonsten zu einer verfälschten Beweiserhebung kommt.

In diesem Fall kann das Gericht den Ausschluss einer Vertrauensperson anordnen.

Fazit

Soweit die Aufrechterhaltung der Rechtspflege nicht gefährdet ist, ist die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zum Begutachtungstermin möglich.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.10.2022 Nr. 37, Ausgabejahr 2022

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